Deckbedingungen

 

  • 1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Alle Kunden (nachfolgend „Züchter“), die Hengste der nationalen Pferdebesamungsstation Gestüt Stiekema (NIBE 0049) benutzen, erkennen die nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Vertragspartner ist die nationale Pferdebesamungsstation Gestüt Stiekema, Marcus Stiekema.

1.2 Die Decksaison beginnt am 14.03. und endet am 30.07. eines jeden Jahres – vorbehaltlich abweichender Absprachen zwischen dem Züchter und dem Hengsthalter.

  • 2 SAMENBESTELLUNGEN

2.1 Samenbestellungen können telefonisch (04486-9159094 oder 0151-40018463), per WhatsApp, E-Mail (info@gestuet-stiekema.de) oder über das Samenbestellformular im Internet (www.gestuet-stiekema.de) aufgegeben werden. Die Bestellung muss bis spätestens 10.00 Uhr vorliegen. Später eingehende Bestellungen können unter Umständen nicht mehr am selben Tag bearbeitet werden. Samen der taggleich den Züchter per Samenkurier HippoXpress erreichen soll, muss am Vorabend oder am Versandtag bis 7.30 Uhr bestellt werden. Je Rosse können 2 Portionen Samen bestellt werden.

2.2 Aus der Bestellung sollen folgende Angaben ersichtlich sein:

– gewünschter Hengst

– Art der Besamung (Versand oder Abholung beim Hengsthalter, Besamung beim

Hengsthalter)

– Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Züchters

– genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Züchter

– Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie des Abstammungsnachweises)

WICHTIG: Der gelieferte Samen darf nur für die angemeldete Stute verwendet werden! (weitere Verwendung nur nach Absprache)

– Angabe des besamenden Tierarztes/Verwenders

– Mitgliedsnummer bei dem Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll (Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Hengsthalter einzureichen)

2.3 Der Vertrag kommt durch die Annahme durch den Hengsthalter zustande, die mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen kann.

2.4 Aufgrund der geltenden Leistungsprüfungsordnung (LPO) für Hengste, weist der Hengsthalter ausdrücklich darauf hin, dass der Deckeinsatz seiner Hengste vor der vollständigen Ablegung der Leistungsprüfung auf Risiko des Züchters erfolgt. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, stellt der Zuchtverband für dessen Fohlen lediglich Geburtsbescheinigungen aus.

 

  • 3 VERSAND/LIEFERUNG

3.1 Der Samen kann an allen Wochentagen (an Sonn- und Feiertagen zu erhöhten Preisen) verschickt werden.

3.2 Eine Abholung des Samens ist täglich (auch an Sonn- und Feiertagen– bis 11 Uhr) möglich.

3.3 Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Züchters und sind gesondert beim Hengsthalter zu erfragen.

 

  • 4 BEZAHLUNG

4.1 Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich bei den Hengsten im Frischsamen als Brutto-Preise und damit inkl. der am Lieferort geltenden Umsatzsteuer. In Deutschland beträgt dieser derzeit 7% für den Samen / 19% für die Versandkosten. Bei TG-Samen handelt es sich um Netto-Preise zuzügl. MwSt.

4.2 Der erste Teil der Decktaxe (300,00 €) und die Versandkosten sind mit der ersten Samenbestellung zu begleichen. Die 2. Teildeckgeldrechnung erfolgt nach 60 Tagen Trächtigkeit.

4.3 Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt erst bei beglichener Decktaxenrechnung und Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Tierarzt, Stallgeld, Versand etc.).

4.4 Sollte der Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samens vornehmen (z.B. die Besamung nicht angemeldeter Stuten, Nicht-Meldung von erfolgreichem Embryo-Transfer etc.), wird das, zusätzlich zu den noch offenen Posten, mit einer ausnahmslosen Buße von 2.500,00 € geahndet.

 

  • 5 SONDERKONDITIONEN

5.1 Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, entfällt die 2. Teildeckgeldrechnung (ausgenommen sind Hengste, die ausschließlich über TG-Samen im Einsatz sind), sofern nach 60 Tagen nach Samenlieferung eine tierärztliche Bescheinigung der Nicht-Trächtigkeit beim Hengsthalter vorliegt. Liegt diese Bescheinigung nicht fristgerecht vor, erfolgt die 2. Rechnung.

5.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnungen entfallen sämtliche eventuell vereinbarte Rabatte. Die Decktaxen sind dann in voller Höhe zu zahlen!

 

  • 6 STATIONSAUFENTHALTE AUF DEM GESTÜT STIEKEMA

6.1 Der Aufenthalt der Stute des Züchters auf der nationalen Besamungsstation Gestüt Stiekema in Jeddeloh II zwecks Besamung ist nur möglich, wenn diese einen vollständigen Impfschutz (inkl. Herpes) nachweisen kann – und sie erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Züchters.

6.2 Der Tagessatz beträgt 12,00 € netto, für Stuten mit Fohlen 14,00 € netto (Strohbox). Sobald die Stute erfolgreich besamt ist, bzw. die Trächtigkeit durch den Tierarzt festgestellt wurde, erhöht sich der Tagessatz auf 20,00 € netto, bei Stuten mit Fohlen auf 25,00 € netto.

6.3 Die tierärztliche Besamung und Behandlung (Tupferprobe, gyn. Untersuchung, etc.) erfolgt durch den Vertragstierarzt des Hengsthalters und wird dem Züchter gesondert von diesem in Rechnung gestellt. Der Vertragstierarzt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Hengsthalters.

6.4 Der Züchter erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Tierarzt oder Hufschmied zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses berechtigterweise für zweckdienlich erachtet. Die Kosten werden durch den Tierarzt oder Hufschmied dem Züchter gesondert in Rechnung gestellt. Hält der Züchter die erfolgte Beauftragung des Tierarztes oder Hufschmiedes nicht für zweckdienlich, obliegt ihm der Nachweis dafür.

6.5 Eine Besamung erfolgt nur nach vorheriger Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt des Hengsthalters auf dessen nationaler Besamungsstation.

6.6. Von güsten Stuten, ausgenommen Maiden- und Fohlenstuten, sind vom Züchter tierärztliche Tupferproben beizubringen, die nicht älter als 3 Wochen sein dürfen.

 

  • 7 TIEFGEFRIER-SAMEN (TG-SAMEN)

7.1 Die TG-Decktaxe wird pro Stute abgerechnet und beinhaltet die jeweilig angegebenen Besamungsdosen auf der Internetseite bzw. können diese auch telefonisch erfragt werden. Danach ist erneut die volle TG-Decktaxe fällig, ohne Anrechnung oder Anspruch auf ein Guthaben aufgrund einer Nicht-Trächtigkeit. Eine Portion bildet eine Besamung aus einer Anzahl von Pailletten auf Grundlage der Errechnung während des Einfrierens. Das Splitten einer Portion ist nicht zulässig und wird mit einer Buße von 2.500,00 € geahndet. Für die TG-Hengst fällt außerdem eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € zuzügl. MwSt. pro Bestellung an.

7.2 Nicht eingeschlossen in der TG-Besamungstaxe sind die Kosten für Versand des TG-Samens und tierärztliches Zeugnis. Diese Kosten werden dem Züchter gesondert in Rechnung gestellt (können telefonisch oder per Mail erfragt werden). Auch der Rücktransport wird vom Besteller selbst getragen und organisiert.

7.3 Die Bestellung des TG-Samens hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Bearbeitung der Bestellung, Inrechnungstellung der TG-Decktaxe und Bezahlung auf das Konto des Hengsthalters nach geschäftsüblichen Abläufen vor der Auslieferung erfolgen kann.

7.4 Der TG-Samen kann nur verschickt werden, wenn zuvor eine vom Züchter unterzeichnete Nutzungsvereinbarung für den TG-Samen an den Hengsthalter per E-Mail zurückgeschickt wurde.

7.5 Der TG-Samen darf nicht an Dritte weitergegeben oder bei nicht dafür vorgesehenen Stuten verwendet werden.

7.6 Die gelieferten Containern müssen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt an zurückgeschickt werden. Andernfalls wird ab dem 8. Kalendertag eine Gebühr von 25,00 € pro Tag in Rechnung gestellt. Bei Nichtrücksendung oder Verlust des Containers, wird dieser in voller Höhe dem Züchter in Rechnung gestellt.

7.7 Verwendet der Züchter eigene Transportcontainer wird dafür keine Haftung übernommen.

7.8 Der Lieferung beigefügte Verwendungsnachweise, ausgefüllt und unterschrieben vom Tierarzt/Besamungswart, sowie die leeren Pailletten, sind umgehend nach der Besamung zurückzuschicken.

7.9 TG-Samen ist nur für den Einsatz in der konventionellen künstlichen Besamung oder Embryo-Transfer einzusetzen. Die Verwendung des TG-Samens für ICSI ist ausdrücklich verboten! Bei Verstoß erfolgt eine Rechnung über 5.000,00 € zuzügl. MwSt.!

 

  • 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Edewecht / Jeddeloh II, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsbindung.

 

Jeddeloh II, Februar 2022

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